§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „OLDENBURGmeets“ und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach Eintrag führt er den Zusatz e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein hat den Zweck, das Verständnis für zeitgenössische bildende Kunst zu
erweitern und den Austausch regionaler Oldenburger bildender Künstler und Künstlerinnen
mit überregionalen (auch Ausland) Künstlern und Künstlerinnen zu fördern (Förderung von
Kunst und Kultur). Durch die entstehenden Netzwerke soll das Verständnis für
zeitgenössische Kunst vertieft werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsame Ausstellungen und
Projekte vor Ort in Oldenburg aber auch durch Gegenausstellungen in anderen überregionalen
(sowie Ausland) Orten zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades der regionalen, und
überregionalen (auch Ausland) zeitgenössischen Kunst. Begleitende Vorträge und Kataloge zu
den Ausstellungen können unterstützt werden.
(2) Der Verein folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf sich keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Zum Ende des Geschäftsjahres hat der Verein eine Bilanz/Vermögensaufstellung sowie
eine Mittelverwendungsrechnung zu erstellen. Diese ist bis zum Ablauf von fünf Monaten des
Folgejahres vom Kassenwart dem Vorstand vorzulegen und von diesem durch Beschluss
festzulegen.
(6) In Höhe der steuerlich maximal zulässigen Anteiles des Überschusses der Einnahmen über
die Kosten aus Vermögungsverwaltung kann eine freie Rücklage gebildet bzw. erhöht werden.
Die Rücklage darf nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Bereich der Bildenden Kunst zu verwenden hat.
(8) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(9) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
zuständigen Registergericht dem Finanzamt vorzulegen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit benennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher (auch Email)
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt
kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von
zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliederbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und
in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die
Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des
Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach
fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die
abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5
Mitgliederbeiträge
(1) Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen
erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht
übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beitrage und Umlagen ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
§ 6
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der/dem Kassenwart
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzenden und der Kassenwart.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Je
zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet
auch das Amt eines Vorstandmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt
zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die
des 2.Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Ein ohne Sitzung des Vorstandes gefasster
Beschluss ist nur dann gültig, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu dem
Beschluss schriftlich erklären.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich (auch per Email mit Unterschrift)
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert
zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Wahl eines Kassenprüfers für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen per Email (falls nicht erwünscht, schriftlich) unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Email oder Postadresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand per Email oder schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erforderlich oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden oder dem Kassenwart, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss
übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist stets stimmberechtigt.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur
Änderung der Satzung sowie zu vollständigen oder teilweisen Auflösung der freien Rücklage
und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben
gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die
schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann
nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet
zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Protokollführer und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zu
Beginn der Mitgliedsversammlung festgelegt.
§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (§ 14 Abs.4)
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende 2.
Vorsitzende und Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Oldenburg
(§2 Abs. 7).
(4) Die vorherstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtskräftigkeit verliert.